Wer in Deutschland einen Schatz findet, dem drohen massive Geld- und Freiheitsstrafen. Denn in den meisten Bundesländern kann man auch solche Schatzfunde, die niemandem gehören, nicht einfach behalten. Oftmals erhält man überhaupt keinen Finderlohn. So sieht es das Denkmalschutzgesetz vor.
Im Februar fand ein Fliesenlegermeister in Hannover beim Entfernen des PVC-Belages in der Küche eines verstorbenen Mieters drei Kilogramm Gold in einer Plastiktüte. Der Barren und die Münzen hatten einen Gesamtwert von circa 100.000 Euro.
Der Fliesenlegermeister tat gut daran, den Goldfund sofort zu melden und den Erben zu übergeben. Denn allein das Nichtmelden hätte ihn nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz aus dem Jahr 1978 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro gekostet.
Hätte er den Goldschatz einfach behalten, wäre dies eine Unterschlagung gewesen und würde nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Der gesetzliche Finderlohn
Im Fall des Küchenfundes von Hannover standen die Erben bereits fest und waren bekannt. In diesem Fall eines Privatbesitzes geht das Bundesland leer aus. Der Schatz geht an den Besitzer, und der muss dem Finder für das verlorene Gut, dessen Aufenthaltsort der Besitzer nicht kannte, nach Paragraph 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Finderlohn zahlen.
Der Finderlohn hat eine Höhe von 5 Prozent, wenn die Sache nicht mehr als 500 Euro wert ist. Liegt der Wert über 500 Euro, schuldet der Besitzer dem ehrlichen Finder 3 Prozent. Bei Tieren liegt der Finderlohn immer bei 3 Prozent. Der Fliesenleger erhält also immerhin rund 3.000 Euro. Das gilt bei Schätzen mit bekannten Besitzern bundesweit.
Die Erben des Küchengoldschatzes haben dem Fliesenlegermeister nun auch wirklich gesetzeskonform 3 Prozent zugesprochen. Die 3.000 Euro muss der Handwerker nun voll als Einkommen versteuern. Die Erben werden bei der Erbschaftssteuer um diese 3.000 Euro entlastet.
Hätte der Handwerker den Goldschatz in einer Behörde oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden, hätte sich sein Finderlohn auf nur noch 1.500 Euro halbiert. Die andere Hälfte stünde dem Land Niedersachsen zu.
Was geschieht mit herrenlosen Schätzen?
Wäre der Goldschatz herrenlos gewesen, stünde dem Handwerker für den Fund in Niedersachsen nicht einmal eine Belohnung zu. Denn Niedersachsen hat wie die meisten anderen Bundesländer auch in sein Denkmalschutzgesetz ein so genanntes Schatzregal eingebaut. In Niedersachsen gehört alles dem Bundesland. Geteilt wird nicht. Einen Finderlohn gibt es nicht.
Findet man einen herrenlosen Goldschatz nicht in Niedersachsen, sondern in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Bayern gefunden, so darf man immerhin die Hälfte des Schatzes für sich behalten.
In diesen drei Bundesländern NRW, Hessen und Bayern gibt es nämlich kein „Schatzregal“, also keinen Paragraphen, der dem Bundesland den kompletten Schatz zuspricht.
In diesen Bundesländern gilt allein Paragraph 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach geht die andere Hälfte des Schatzfundes an denjenigen, der das besitzt, worin der Schatz verborgen lag, also meist an den Grundstückseigentümer.
Diese Regelung geht auf den römischen Kaiser Hadrian zurück. NRW, Hessen und Bayern halten sich daran, für den Rest der Republik gilt die so genannte Hadrianische Teilung nur in der Theorie, weil das Schatzregal die Teilung aushebelt.
Höhe des Schatzregals abhängig vom Bundesland
Wie viel Prozent des Schatzes der deutsche Staat dann genau verlangt, ist wieder abhängig vom Bundesland. In Berlin, Sachsen und Niedersachsen gehört ihm alles, in anderen Ländern nur ein durch ein Gutachten bestimmter Teil des Wertes. Wohl also dem, der im richtigen Bundesland nach Schätzen sucht – und sie findet!