Legale Steuer-Optimierung mit einer Holding in Liechtenstein

0
Legale Steuer-Optimierung mit einer Holding in Liechtenstein
Das bringt eine Holding in Liechtenstein (Foto: Tony Bowden)

Eine normale Firmengründung in Liechtenstein bringt für deutsche Unternehmer keinerlei Steuervorteile. Denn die deutschen Finanzämter wenden in diesen Fällen gnadenlos die Hinzurechnungsbesteuerung an. Doch mit einer Holding kann man in Liechtenstein richtig Steuern sparen, und das ganz legal.

Ein privates Auslandskonto in Liechtenstein zu eröffnen hilft nicht dabei, die deutsche Abgeltungssteuer von 25 Prozent zu umgehen. Denn auch wenn das Fürstentum Liechtenstein nicht in der EU ist, hat es sich dennoch der EU-Zinsrichtlinie unterworfen.

Das heißt, Liechtenstein behält von allen Zinseinkünften automatisch 35 Prozent Steuern ein und führt den Großteil, wenn auch anonymisiert, an das zuständige Heimatfinanzamt ab. Dem ist ein deutsches Konto mit „nur“ 25 Prozent Abgeltungssteuer vorzuziehen.

Doch für einen Firmensitz in Liechtenstein sprechen zumindest auf den ersten Blick die geradezu paradiesisch niedrigen Firmen-Steuersätze. So werden Kapitalgesellschaften mit nur 12,5 Prozent besteuert, wobei die Effektivbelastung in der Regel mit circa 10 Prozent angegeben werden kann.

Reine Beteiligungserlöse aus einer Holdinggesellschaft werden in Liechtenstein seit der Steuerreform im Jahr 2011 überhaupt nicht mehr besteuert. Zum Vergleich: Die Unternehmenssteuer beträgt in Deutschland auch für Beteiligungserlöse rund 30 Prozent.

Liechtenstein kennt keine Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren. Hinzu kommt eine privilegierte Besteuerung von Einkünften aus Immaterialgüterrechten. Die Steuerberater und Rechtsanwälte der ETC EXCELLENT TAX & CORPORATION MANAGEMENT LTD fanden heraus:

„80 Prozent der Einkünfte aus Immaterialgüterrechten, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, werden laut SteG von der Steuer befreit. In der zugehörigen Verordnung wird aufgezählt, was als Immaterialgüterrecht gilt: Patente, Marken, Muster und Gebrauchsmuster, sofern diese durch Eintragung in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register geschützt sind. Sonstige Rechte wie beispielsweise Urheberrechte, Know-how oder Handelsbeziehungen gelten nicht als Immaterialgüterrechte und genießen daher keine privilegierte Behandlung.“

Dennoch kann eine normale Firmengründung in oder eine Firmenverlagerung nach Liechtenstein aus Steuergründen für deutsche Unternehmer nicht empfohlen werden. Denn die deutschen Finanzämter wenden in diesen Fällen gnadenlos die Hinzurechnungsbesteuerung nach Paragraph 8 Außensteuergesetz (AStG) an.

Der deutsche Anteilseigner an einer Firma in Liechtenstein bekommt in Deutschland eine fiktive Gewinnbesteuerung aufgedrückt. Das bedeutet: Die Dividenden der ausländischen Betriebsstätte werden dem deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, also Besteuerung mit Einkommenssteuer und nicht Abgeltungssteuer oder Teileinkünfte-Verfahren.

Bei einer juristischen Person (Firma) gilt die Körperschaftssteuer von 15 Prozent. Im Zweifel muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden. Man muss dann beweisen, dass man keine Einnahmen hatte (Beweisumkehrlast).

Außerdem gilt in Liechtenstein nicht die vorteilhafte EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, nach der auf ausgeschüttete Gewinne zwischen Gesellschaften in verschiedenen EU-Ländern keine Quellensteuer erhoben werden darf.

Auch die EU-Fusionsrichtlinie, bei der Gesellschaften über Ländergrenzen hinweg steuerneutral verschmolzen werden oder sich gegenseitig Eigentum übertragen können, gilt für Liechtenstein nicht.

Steuern sparen mit einer Holding

Einzig mit einer Holding in Liechtenstein lassen sich richtig und legal Steuern sparen. Als Holdingstandort ist Liechtenstein eine echte Alternative zu einer Holding in den EU-Ländern Zypern, den Niederlanden, Spanien und Dänemark oder dem ebenfalls Nicht-EU-Land Schweiz.

Denn auch in Liechtenstein gilt für Holdings: Liechtenstein besteuert reine Beteiligungserlöse (zufließende Dividenden) nicht und erhebt auch keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland (Dividenden-Routing). Negativwirkungen einer Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (fiktive Gewinnbesteuerung) greifen im Kontext einer Holdinggesellschaft nicht.

Das heißt: Man gründet eine Holding in Liechtenstein. Die Holding hält mindestens 10 Prozent der Deutschen Kapitalgesellschaft. Die Deutsche Kapitalgesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung in Deutschland. Dividenden der Deutschen Kapitalgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) fließen in die Liechtensteiner Holding.

Da eine EU-Mutter-Tochter-Regelung nicht greift, fällt in Deutschland eine Quellensteller von 5 Prozent an. Wenn man allerdings mit der Überweisung an die Holding ein Jahr wartet (1 Jahr Haltefrist) entfällt die Quellensteuer in Deutschland.

Die Liechtensteiner Holding besteuert die deutschen Dividenden nicht. Dividenden-Weiterausschüttungen aus Liechtenstein unterliegen keiner Quellensteuer in Liechtenstein, unabhängig davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht oder nicht. Der Anteilseigner bekommt die Dividende durch die Zwischenschaltung einer Liechtensteiner Holding ohne Abzüge ausbezahlt.

Die Holding als Management-Holding spart noch mehr Steuern. Mit Hilfe der Holding kann aber auch die Steuerlast der deutschen Kapitalgesellschaft gesenkt werden und neue Dividenden ohne Quellensteuerabzug für die deutschen Anteilseigner generiert werden.

Management- oder Verwaltungsholdings können über das Dividendenrouting hinaus der oder den Basisgesellschaft/en (Töchtern) in Deutschland für ihre Tätigkeiten Rechnungen schicken, was den steuerbaren Ertrag der Basisgesellschaft/en (Töchter) entsprechend reduziert, gleiches gilt bei Holdinggesellschaften, die Patente oder Lizenzen/Rechte halten.

Die aktiven Einkünfte der Holding würde in Liechtenstein mit 12,5 Prozent besteuert werden (in Deutschland wäre die Steuerlast rund 30 Prozent).

Und Einkünfte aus Immaterialgüterrechten (Lizenzen, Patente, Gebrauchsmuster) werden in Liechtenstein nur zu 20 Prozent besteuert (80 Prozent sind steuerfrei), was einer Steuerlast von rund 2,5 Prozent entspricht (Deutschland rund 30 Prozent). Auch hier erhebt Liechtenstein auf die Dividendenausschüttungen ins Ausland, also auch nach Deutschland, keiner Quellensteuer.

Da Liechtenstein mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht. Vorgeschrieben ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, also ein voll eingerichtetes Büro.