Nutzt man eine Liechtensteiner Holding als Mutter einer deutschen Kapitalgesellschaft, kann man legal Steuern sparen. Die deutschen Dividenden werden in Liechtenstein nicht besteuert. Zudem entfällt in Deutschland die Quellensteuer, wenn man mit der Überweisung an die Holding ein Jahr wartet.
Als Holdingstandort ist Liechtenstein eine echte Alternative zu einer Holding in den EU-Ländern Zypern, den Niederlanden, Spanien und Dänemark oder dem ebenfalls Nicht-EU-Land Schweiz.
Denn auch in Liechtenstein gilt für Holdings, dass reine Beteiligungserlöse (zufließende Dividenden) nicht besteuert werden. Auch eine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland (Dividenden-Routing) wird nicht erhoben.
Negativwirkungen einer Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (fiktive Gewinnbesteuerung) greifen im Kontext einer Holdinggesellschaft nicht.
So gründen Sie ihre Liechtensteiner Holding
Man gründet eine Holding in Liechtenstein. Die Holding hält mindestens 10 Prozent der deutschen Kapitalgesellschaft. Die deutsche Kapitalgesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung in Deutschland. Dividenden der Deutschen Kapitalgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) fließen in die Liechtensteiner Holding.
Da eine EU-Mutter-Tochter-Regelung nicht greift, fällt in Deutschland eine Quellensteller von 5 Prozent an. Wenn man allerdings mit der Überweisung an die Holding ein Jahr wartet (ein Jahr Haltefrist) entfällt die Quellensteuer in Deutschland.
Die deutschen Dividenden werden in Liechtenstein nicht besteuert. Dividenden-Weiterausschüttungen aus Liechtenstein unterliegen keiner Quellensteuer in Liechtenstein, unabhängig davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht oder nicht.
Der Anteilseigner bekommt die Dividende durch die Zwischenschaltung einer Liechtensteiner Holding ohne Abzüge ausbezahlt.
Noch mehr legal Steuern sparen mit Management-Holding
Mit Hilfe der Holding kann man aber auch die Steuerlast der deutschen Kapitalgesellschaft senken, und es können neue Dividenden ohne Quellensteuerabzug für die deutschen Anteilseigner generiert werden.
Management- oder Verwaltungsholdings können über das Dividendenrouting hinaus der oder den Töchtern in Deutschland für ihre Tätigkeiten Rechnungen schicken, was den steuerbaren Ertrag der Töchter entsprechend reduziert. Gleiches gilt bei Holdinggesellschaften, die Patente oder Lizenzen/Rechte halten. Die aktiven Einkünfte der Holding würden in Liechtenstein mit 12,5 Prozent besteuert werden. In Deutschland wäre die Steuerlast rund 30 Prozent.
Und Einkünfte aus Immaterialgüterrechten (Lizenzen, Patente, Gebrauchsmuster) werden in Liechtenstein nur zu 20 Prozent besteuert (80 Prozent sind steuerfrei), was einer Steuerlast von rund 2,5 Prozent entspricht (in Deutschland rund 30 Prozent). Auch hier erhebt Liechtenstein auf die Dividendenausschüttungen ins Ausland, also auch nach Deutschland, keine Quellensteuer.
Da Liechtenstein mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht. Vorgeschrieben ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, also ein voll eingerichtetes Büro.