Beim Umzug ins EU-Ausland können deutsche Unternehmen von der EU-Mutter-Tochter-Regelung und von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren. In EU-Steueroasen wie Curaçao, Madeira, Malta, Bulgarien oder Zypern müssen sie nur sehr niedrige Steuern zahlen. Eine zusätzliche Besteuerung in Deutschland entfällt.
Deutsche Unternehmen suchen alternative Firmensitze innerhalb der Europäischen Union. Denn in Deutschland haben sie eine Steuerbelastung von rund 30 Prozent. Zusätzlich zu 15 Prozent Körperschaftssteuern zahlen sie Gewerbesteuern nach dem Hebesatz ihres Bundeslandes.
Bei einem Firmen-Umzug innerhalb der EU bekommt man vom deutschen Fiskus auch keine Wegzugbesteuerung aufgedrückt, mit der man ansonsten zehn Jahre lang belastet würde.
Es erfolgt auch keine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland nach Paragraph 8 AStG, also keine fiktive Gewinnbesteuerung beim deutschen Anteilseigner für eine Firma im Ausland. Ausnahmen sind Bulgarien und Irland.
Beim Umzug ins EU-Ausland profitiert das Unternehmen von der EU-Mutter-Tochter-Regelung, wonach Gewinnausschüttungen von verbundenen Gesellschaften in verschiedenen EU-Ländern von der Quellensteuer freistellt werden.
Da im Regelfall zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliche Regelungen wie die Paragraphen 12 und 13 der Abgabenordnung.
Während nach Doppelbesteuerungsabkommen ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb ausreicht, würde die deutsche Abgabenordnung darüber hinaus eine aktive geschäftliche Tätigkeit verlangen.
Es müsste nach Abgabenordnung auch ein wirtschaftlicher Grund für den Sitz der Firma im Ausland nachgewiesen werden. Auch würde eine Repräsentanz oder ein Warenlager im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte mit Steuerschätzung in Deutschland auslösen.
Deshalb sollte man sich bei der Wahl der Steueroase für seinen Firmensitz immer auch daran orientieren, ob mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Dann umgeht man den automatischen Steuermissbrauchsverdacht und eine willkürlichen Steuerschätzung.
Bei der Gründung einer Holding kann die EU-Fusionsrichtlinie für die Verschmelzung oder den Anteilstausch und die Gesellschafter-Fremdfinanzierung angewandt werden, um zum Beispiel die Assets der Töchter steuerneutral auf die Holding zu übertragen.
Das Holdingprivileg, auch Verschachtelungsprivileg genannt, das keine Besteuerung von zufließenden Dividenden an die Holding vorsieht, ist in Zypern, Spanien, Niederlanden, Dänemark und in Malta Alltagspraxis.
Im Idealfall vereinnahmt eine Holding die Dividenden der Basisgesellschaften, an denen die Holding zu mindestens 10 Prozent beteiligt sein muss und die mindestens 1 Jahr in der EU existieren müssen, steuerfrei und versteuert ihre Beteiligungserlöse nicht.
Übrigens kennt auch die Schweiz ein Holdingprinzip, weshalb sie gern in länderübergreifende Konstruktionen einbezogen wird. Doch auch hier muss man darauf achten, ob die Schweiz mit dem anderen Standort ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
Mit Deutschland besteht ein DBA, aber zum Beispiel hat die Schweiz mit Zypern kein Doppelbesteuerungsabkommen. Bei einer Weiterausschüttung von Dividenden nach Zypern würde die Schweiz 35 Prozent Quellensteuer einbehalten. Bei Dividendenausschüttungen in DBA-Länder fallen keine Quellensteuern an.
Die EU-Niederlassungsfreiheit beschert dem Unternehmen zudem noch EU-Rechtschutz. Das Ranking der Steueroasen für Firmen in der EU führen die drei EU-Sonderzonen Curaçao, Madeira und die kanarische ZEC an.
Niedrigsteuer-Oase Curaçao
In Curaçao (Bundesland des Königreichs der Niederlande) zahlen Firmen in der so genannten E-Zone nur 2 Prozent Steuern. Die Förderung läuft aber nur bis zum Jahre 2026. Sie dürfte für Internetunternehmen, Affiliate Marketing, für internationalen Handel, E-Commerce, Import-Export, Beratungen, Agenturen, Franchise-Konzepte, Investitionen und Anlagen aller Art von Interesse sein.
Gewinnausschüttungen und Zinsen aus stillen Beteiligungen (partiarischen Darlehen) sind nach EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und DBA zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande an deutsche Firmen und Privatpersonen steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings eine mindestens zehnprozentige Beteiligung an der E-Firma in Curaçao.
Hilfestellung bei der Firmengründung in nur zwei Werktagen leistet beispielsweise auch in deutscher Sprache die Firma E-CIRES N.V. in Willemstad in Curaçao. Der Möbelriese IKEA nutzt das Curaçao-Modell schon seit Jahren und hat seine Mutterholding in Curaçao angesiedelt.
Portugiesische Sonderzone Madeira
Die portugiesische Sonderzone Madeira verlangt für Unternehmen nur 5 Prozent Steuern. Das ist zeitlich bis 2020 begrenzt. Und die Firmenansiedelung ist mit Auflagen verbunden. Man muss Arbeitsplätze schaffen, zum Beispiel Inländer per Vertrag mit monatlich 400 Euro anstellen, und einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, also ein Büro anmieten. Die Auflagen verursachen laufende monatliche Kosten.
Die kanarische Sonderzone ZEC kennt nur eine Körperschaftssteuer von 4 Prozent und eine Mehrwertsteuer von 5 Prozent. Mit Deutschland besteht ein DBA. Aber da die ZEC nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet der EU gehört, wie zum Beispiel Madeira, werden bei der Einfuhr von Waren in die EU Einfuhrumsatzsteuern fällig.
Außerdem gelten für die Firmenansiedlung auch hier Auflagen: Man muss mindestens 3 Arbeitsplätze schaffen, einen qualifizierten Geschäftsbetrieb mit einem Geschäftsführer zum Beispiel auf Teneriffa aufrechterhalten und mindestens 50.000 Euro in den ersten zwei Jahren nach Gründung investieren. Das Mindest-Stammkapital einer S.L. beträgt 3005 Euro.
Malta: Nullsteueroase für Lizenz-Einnahmen
Für Unternehmen, die vor allem Einnahmen aus Lizenzen und Patenten haben, ist Malta ein Glücksfall. Alle Einnahmen dieser Art sind in Malta steuerfrei. Außerdem bietet Malta bei der Ansiedlung und Schaffung von Arbeitsplätzen Investitionsförderungen.
Ansonsten herrscht in Malta ein höherer Steuersatz als in Deutschland, nämlich 35 Prozent. Aber auch hier gibt es Reduzierungstricks. Die Steuerberater und Rechtsanwälte der ETC EXCELLENT TAX & CORPORATION MANAGEMENT LTD mit Hauptsitz in London und Niederlassung in Hamburg fanden heraus:
Durch das Tax-Return-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5 Prozent bis 10 Prozent auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet).
Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat. Eine Alternative besteht in der Zwischenschaltung einer Malta Holding (also aktive Gesellschaft auf Malta und Malta Holding): Eine Malta Holding wird Eigner der aktiven Malta Limited, Rückerstattung dann an die Malta Holding und somit wieder Endbesteuerung auf der Betriebsstätten-Ebene Malta von 5 bis 10 Prozent. Das Gleiche Resultat kann erreicht werden, wenn eine Kapitalgesellschaft in der EU (zum Beispiel Zypern) als Eigner der aktiven Malta Limited zwischengeschaltet wird.
Niedrige Steuern in Bulgarien
Die geringsten Steuern ohne zeitliche Begrenzungen oder Auflagen haben Zypern und Bulgarien mit jeweils 10 Prozent Ertragssteuern, unabhängig vom Gewinn.
Während allerdings Bulgarien bei Dividendenausschüttungen eine Flat-Tax von 5 Prozent Quellensteuer einbehält, erhebt Zypern bei Dividendenausschüttungen an Nicht-Zyprioten keine Quellensteuer. An Zyprioten wird eine Dividendensteuer von 15 Prozent erhoben, die der Verteidigung des Landes dienen soll.
Bulgarien wird im Gegensatz zu Zypern von Deutschland EU-rechtswidrig mit einer Hinzurechnungsbesteuerung belegt. Das bedeutet: Die Dividenden der ausländischen Betriebsstätte werden dem deutschen Anteilseigner zu Last gelegt, also Besteuerung mit Einkommenssteuer und nicht Abgeltungssteuer oder Teileinkünfte-Verfahren. Bei juristischer Person Körperschaftssteuer. Im Zweifel muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden.
Zypern für Holdings von Vorteil
EU-Gesellschaften (Holdings) werden wie in den Niederlanden, Dänemark, Spanien, Malta und der Schweiz in Zypern nicht besteuert (gilt für reine Beteiligungserlöse). Zypern kennt im Kontext einer Holding keine Infizierungsregeln: Aktive Einkünfte werden mit 10 Prozent besteuert, aber es erfolgt keine Infizierung der gesamten Holding, reine Beteiligungserlöse bleiben steuerfrei.
Auch für Patentinhaber ist Zypern nicht so übel: Einkünfte aus Patente und Lizenzen sind zu 80 Prozent steuerfrei, die restlichen 20 Prozent werden mit 10 Prozent besteuert. Ein Zypernfirmenkonto macht die Firma außerdem über jeden Geldwäscheverdacht bei deutschen Bankinstituten erhaben.
Wem selbst die 10 Prozent Ertragssteuern in Zypern zu viel sind, der kann der Zypernfirma mit dortigem Konto (das übrigens anonym ist, wenn ein Treuhänder vorgeschaltet wird) noch eine Mutter-Holding im afrikanischen Staat Seychellen vorschalten (aber wegen Enteignungsgefahr ohne afrikanisches Konto, sondern nur mit Firmenkonto auf Zypern).
In den Seychellen fallen für die International Business Company (IBC) gar keine Steuern an, es ist nicht einmal eine Buchführung nötig.
Eine Kombination zwischen einer Muttergesellschaft IBC auf den Seychellen und einer Tochterfirma auf Zypern ist erlaubt und wegen der Möglichkeit eines echten Büroservices auf Zypern für beide Gesellschaften sogar empfehlenswert. Die Privacy Management Group Limited aus Lanarca in Zypern bietet einen solchen Büroservice für 790 Euro im Jahr an.
Es existiert zwar zwischen den Seychellen und Zypern ein Doppelbesteuerungsabkommen, dieses hat aber auf die Seychellen-IBC keinerlei Einfluss. Zypern erkennt die Seychellen-IBC steuerlich an (Mitglied der „Weißen Liste“). Bei der Kombination von Mutter-IBC auf den Seychellen und einer Tochter Limited oder Holding auf Zypern werden Dividenden aus Zypern weder in Zypern, noch von der Republik Seychellen besteuert.
Ein Online- und Kreditkarten-Banking via Zypern bietet den Inhabern einer Seychellen Firma zudem maximale Flexibilität und Diskretion. Ein Komplett-Seychellen-Zypern-Kombi-Paket mit Kreditkarten kostet bei der Privacy Management Group Limited 1.590 Euro plus 75 Euro Versand- und Kurierkosten.
Irland ist gut, aber nicht für Deutsche
Mit 12,5 Prozent Körperschafts-Steuern darf auch Irland als EU-Steueroase gelten, obwohl für natürliche Personen eine hohe Einkommensbesteuerung von 20 bis 60 Prozent gilt. Ein möglicher Nachteil könnte folgende Auflage sein: Treuhandverhältnisse sind auf der Direktorenebene verboten, es kann also kein Treuhand-Direktor gestellt werden.
Ebenso nachteilig ist die Tatsache, dass Deutschland für Firmen in Irland wie auch in Bulgarien EU-rechtswidrig eine Hinzurechnungsbesteuerung erhebt, was beide Standorte zum Steuern-Sparen für deutsche Firmenniederlasser oder Firmengründer unattraktiv macht.